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Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege ab dem 01.01.2015

2. Dezember 2014 in kurz notiert

Berücksichtigung der Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen

Mit der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2012 ein Umlageverfahren zur Finanzierung der Kosten von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege eingeführt. Mit diesem Schritt soll ein Beitrag geleistet werden, um dem landesweiten Mangel an Pflegefachkräften entgegen zu wirken.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden nur bei solchen Pflegeeinrichtungen die Kosten für Auszubildende (Ausbildungsvergütung) im Pflegesatz (§ 84 Abs. 1 SGB XI) berücksichtigt, die selbst ausgebildet haben. Damit mussten nur die Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen Einrichtung für die Kosten aufkommen.

Seit dem 01.07.2012 müssen alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegedienste solidarisch in einen gemeinsamen „Umlagetopf“ (Ausgleichsfonds) einzahlen, unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung selbst ausbildet oder nicht. Aus diesem Ausgleichsfonds werden dann die Ausbildungsvergütungen finanziert.

Hierzu wird von den umlagepflichtigen Pflegeeinrichtungen ein sog. Ausgleichsbetrag erhoben, der von den Landschaftsverbänden als der nach § 4 Landesaltenpflegegesetz zuständigen Behörde nach den Vorgaben der AltPflAusglVO berechnet und durch Bescheid für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzt wird (§§ 3, 7 und 9 AltPflAusglVO). Diesen Betrag muss die Einrichtung in den Ausgleichsfonds einzahlen.

Die Ausgleichsbeträge aller Pflegeeinrichtungen bilden die sog. Ausgleichsmasse. Aus dieser Ausgleichsmasse werden die Kosten der Ausbildungsvergütung landesweit den ausbildenden Einrichtungen und Diensten erstattet.

Gemäß § 82a Abs. 3 SGB XI ist die von den Einrichtungen und Diensten zu zahlende Umlage zur Bildung der Ausgleichsmasse in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (also im Pflegesatz nach § 84 Abs. 1 SGB XI) berücksichtigungsfähig.

Hierzu wird ein landesweit einheitlicher Umlagebetrag in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen. Die Höhe dieses Umlagebetrages wird durch den Grundsatzausschuss zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege NRW nach § 22 des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI (NRW) durch Beschluss festgelegt.

Die Ermittlung des Umlagebetrages basiert auf den von den Landschaftsverbänden nach der AltPflgAusglVO erhobenen Zahlen. Danach hat unsere Einrichtung für das bevorstehende Jahr pro durchschnittlich belegten Platz im Jahr 2013 den landeseinheitlichen Umlagebetrag von 1.337,66 € zu zahlen (s. beigefügte Berechnung des landeseinheitlichen Betrages durch die Landschaftsverbände).

Nach der Beschlussfassung im Grundsatzausschuss ist dieser Betrag in An- und Abwesenheitstage umzurechnen (§87a Abs.1 SGB XI). Für diese Berechnung wird von landesdurchschnittlich 2,5 % Abwesenheitstagen in den Einrichtungen ausgegangen.

Demnach sind für die Berechnung der Ausbildungskosten folgende Werte zugrunde zu legen.

Umlagebetrag bei Anwesenheit: 3,69 €
Umlagebetrag bei Abwesenheit: 2,77 €

Diese Umlagebeträge werden bei allen Bewohnern in gleicher Höhe erhoben.

Im Ergebnis führt das ab dem 01.07.2012 geltende Umlageverfahren wegen der Erhöhung des Umlagebetrages zu einer Erhöhung des Entgelts. Die Erhöhung verlangen wir zum 01.01.2015. Gemäß § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist eine Erhöhung des Entgelts den Bewohnern vier Wochen vor dem Berechnungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dieser Anforderung dient dieses Schreiben.
Die vorgesehene Veränderung gegenüber den derzeit gültigen Tagessätzen stellt sich wie folgt dar:

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Die oben genannten Entgelte bleiben mindestens bis zu folgenden Terminen unverändert:

  • Entgelte für Pflege (ohne Ausbildungsumlage), Unterkunft , Verpflegung bis 30.09.2015
  • landeseinheitlicher Betrag der Ausbildungsumlage bis 31.12.2015
  • Investitionskosten bis 31.12.2014.

Bei einer Erhöhung des Entgeltes, steht Ihnen nach § 11 Abs. 1 WBVG das Recht zur außer-ordentlichen Kündigung des Vertrages zu diesem Zeitpunkt zu.

Der Beirat Ihrer Einrichtung wurde über die notwendige Anpassung informiert. In einer Besprechung haben wir die Entgelterhöhung aufgrund des Umlagebetrages erläutert.

Selbstverständlich sind wir bereit, Ihnen noch weitere Informationen zu dem neuen Umlage-verfahren und zu dem Umlagebetrag zu geben.
Hierzu können Sie mich jederzeit ansprechen.

Andreas Wedeking
Einrichtungsleiter

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